Liegeplätze neu geregelt

Sitz zur Seite, ab in den Fahrerruheraum! Foto: Schreiber

Unter Federführung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wurde die DGUV Regel 114-006, die den aktuellen Stand für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Ruheräumen in Omnibussen zusammenfasst, überarbeitet. Die Regel 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschreibt Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb.
In der jetzt aktualisierten Regel werden folgende Anforderungen genannt: Liegeflächen sollen sich an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition anpassen, die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen und eine Luftzirkulation zulassen. Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten werden ≥ 700 mm breite und ≥ 2000 mm lange Liegeplätze empfohlen.
Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren. Auf die Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann nur verzichtet werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist.
Stellt der Arbeitgeber z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass im Arbeitsbereich keine entsprechend hohen Temperaturen auftreten, muss er auch keine Standklimaanlage anschaffen. Für den Zugang bzw. die Durchstiegsöffnungen zu Ruheräumen ist eine Mindestbreite von 450 mm und eine Mindesthöhe von 570 mm Höhe erforderlich.
Sie dürfen nicht durch Fahrzeugbauteile wie Treppenstufen oder Tragarme von Türen eingeschränkt werden und müssen jederzeit einen freien Durchgang ermöglichen. Vor der Durchstiegsöffnung muss ein geeigneter und ausreichend großer Bereich zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes vorhanden sein.

Jeder Notausstieg muss eine Öffnung mit einem Querschnitt von mindestens 0,25 m² aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 450 mm nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf durch Fahrzeugbauteile nicht eingeschränkt werden. Sie müssen von innen durch eine den Anforderungen entsprechende Kennzeichnung leicht erkennbar und nach außen jederzeit leicht zu öffnen sein.

Im Gefahrenfall müssen die Notausstiege von außerhalb des Fahrzeugs durch Rettungspersonal geöffnet werden können. Hinweiszeichen an jedem Notausstieg weisen darauf hin, dass sich Personen in den Ruheräumen befinden können. Immer wieder erreichen die BG Verkehr Anfragen zur Nutzung von Liegeplätzen während der Fahrt und zu Ruhezeiten, die im fahrenden Lkw bzw. Omnibus verbracht werden.

In Deutschland darf sich niemand während der Fahrt auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”.

Denn nur auf einem Sitzplatz könne man sich richtig anschnallen. Möglicherweise gestattet aber das Straßenverkehrsrecht anderer Länder, dass sich Personen während der Fahrt auf den Liegeplätzen aufhalten. Dennoch gelten auch in so einem Fall immer die Anforderungen der DGUV Regel sowie die Vorgaben der Hersteller.

Die DGUV-Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“ ist für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr kostenlos im Medienkatalog erhältlich. Alle anderen Unternehmen können die Regel ebenso kostenlos über ihre jeweilige Berufsgenossenschaft beziehen. (BGVerkehr/PM/Sr)

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