
Sitz zur Seite, ab in den Fahrerruheraum! Foto: Schreiber
Jeder Notausstieg muss eine Öffnung mit einem Querschnitt von mindestens 0,25 m² aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 450 mm nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf durch Fahrzeugbauteile nicht eingeschränkt werden. Sie müssen von innen durch eine den Anforderungen entsprechende Kennzeichnung leicht erkennbar und nach außen jederzeit leicht zu öffnen sein.
Im Gefahrenfall müssen die Notausstiege von außerhalb des Fahrzeugs durch Rettungspersonal geöffnet werden können. Hinweiszeichen an jedem Notausstieg weisen darauf hin, dass sich Personen in den Ruheräumen befinden können. Immer wieder erreichen die BG Verkehr Anfragen zur Nutzung von Liegeplätzen während der Fahrt und zu Ruhezeiten, die im fahrenden Lkw bzw. Omnibus verbracht werden.
In Deutschland darf sich niemand während der Fahrt auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”.
Denn nur auf einem Sitzplatz könne man sich richtig anschnallen. Möglicherweise gestattet aber das Straßenverkehrsrecht anderer Länder, dass sich Personen während der Fahrt auf den Liegeplätzen aufhalten. Dennoch gelten auch in so einem Fall immer die Anforderungen der DGUV Regel sowie die Vorgaben der Hersteller.
Die DGUV-Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“ ist für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr kostenlos im Medienkatalog erhältlich. Alle anderen Unternehmen können die Regel ebenso kostenlos über ihre jeweilige Berufsgenossenschaft beziehen. (BGVerkehr/PM/Sr)
Der Beitrag Liegeplätze neu geregelt erschien zuerst auf omnibus.news.
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